Fachanwalt für Kapitalmarktrecht und Kapitalanlagerecht

Fachanwaltstätigkeit und Prozessführung im gesamten Kapitalmarktrecht mit Beratung zu allen Rechtsbestimmungen aller Kapitalanlageprodukte finden Sie bei uns mit über 25 Jahren Expertenkompetenz. Wir realisieren Ihre Schadensersatzansprüche bei Falschberatung und Betrug, Wertpapiergeschäften, Aktien, Fonds wie Medienfonds, Schiffsfonds, Erdölfonds, Erdgasfonds, Ethikfonds, Stillen Gesellschaftsbeteiligungen, Atypisch Stillen Gesellschaftsbeteiligungen, Patronatserklärungen, Mittelstandsanleihen, Genussscheinen, Vermögensverwaltung, Aktieninvestmentfonds, ETFs, Goldgeschäften, Online-Brokerage, u.v.m.

Fachanwalt für Prospekthaftungsansprüche

Bereits während des Studiums war das Bank- und Kapitalmarktrecht ein Schwerpunkt. Parallel zur Referendarzeit war Frau Dr. Gäbhard in einer auf Kapitalanlegervertretung spezialisierten Münchner Kanzlei als Referendarin tätig, sie promovierte sodann parallel zum Zweiten Juristischen Staatsexamen über Kapitalanlagebetrug beim Professor für Strafrecht Herrn Prof. Dr. Bernd Schünemann. Das Thema der Dissertation lautete: „Das Tatbestandsmerkmal der wesentlichen Umstände beim Kapitalanlagebetrug gemäß § 264 a StGB“. Die Norm war damals neu vom Gesetzgeber eingeführt worden, um den großen Missständen auf dem Grauen Kapitalmarkt entgegen zu wirken. In der umfangreichen Doktorarbeit wurden die damals vorhandenen Gerichtsentscheidungen aus der zivilrechtlichen Rechtsprechung und der strafrechtlichen Rechtsprechung zu Unternehmen, Finanzinvestitionen, Kapitalanlagen, Falschberatung, Betrug und verwandten Sachverhalten in diesem Bereich analysiert und fundiert rechtsgebietübergreifend ausgewertet und es wurde eine juristische Definition der „wesentlichen Umstände“ entwickelt. Diese von Frau Dr. Gäbhard entwickelte Definition der Doktorarbeit lautet: „Für die Erwerbs- bzw. Erhöhungsentscheidung des Anlegers ‚erheblich‘ ist jeder Umstand, der für die konkrete Kapitalanlage ein über das allgemeine Unternehmerrisiko hinausgehende spezielles Risiko innerhalb des Beteiligungsverhältnisses oder hinsichtlich der Realisierbarkeit des entworfenen Kapitalanlageangebotes im Rahmen einer ex-ante Betrachtung bedeuten kann.“

Hilfe bei Falschberatung und Betrug mit Finanzgeschäften

Das Kapitalmarktrecht umfasst das gesamte Recht aller Finanzdienstleistungen, wobei es im Gegensatz zum Bankrecht nicht unbedingt der Beteiligung einer Bank bedarf. Vielfach geht es um den Direktvertrieb von Kapitalanlageangeboten durch emittierende Unternehmen, die Investoren suchen, oder um die Beratung und Vermittlung durch freie Finanzberater und Finanzvermittler. Als Fachanwaltskanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht bieten wir Ihnen über 25 Jahre hochspezialisierte Expertenerfahrung an in folgenden Bereichen:

Aktien Aktieninvestmentfonds AGB der Banken
Anlageberatung Arten von Bankverträgen Bankenaufsicht
Bankberatung Bankvertragsrecht Basket-Zertifikate
Börsengeschäfte Bürgschaft Basket-Zertifikate
Börsengeschäfte Bürgschaft Bürgschaft auf erstes Anfordern
Darlehen Depotgeschäft Devisengeschäfte
Devisentermingeschäfte Devisenoptionsgeschäfte Direct-Banking
EC-Kartengeschäft Ethik-Fonds Execution-Only-Geschäfte
Falschberatung Festgeldkonto Film-Fonds
Finanzierungsbankhaftung Forderungsabtretung Forderungsverkauf
Garantie-Zertifikate Gesellschaftsbeteiligungen Gewährleistungsbürgschaft
Girokonto Globalzession Grundstückshypotheken
Grundschulden Hebel-Zertifikate Holland-Fonds
Immobilienfonds Index-Zertifikate Investmentfonds
Kapitalanlagenprüfung Kapitallebensversicherung Kontoarten
Kreditkartengeschäft Kreditsicherung Kreditrestschuldversicherung
Kreditvertragsrecht Lebensversicherung Lehman-Zertifikate
Objekttausch Online-Banking Online-Brokerage
Optionsgeschäfte Optionsscheingeschäfte Patronatserklärung
Pfandtausch Poolverträge Prozessbürgschaft
Rentenmodelle Scheckgeschäft Schiff-Fonds
Schrottimmobilien Schuldübernahmevertrag SEPA-Überweisungsrecht
Sicherheitenvertrag Sondertilgung Sparkonto
Swapverträge Termingeschäfte Terminoptionsgeschäfte
Überweisung Umwelt-Fonds Vermögensverwaltung
Verpfändungsvertrag Vorfälligkeitsentschädigung Warentermingeschäfte
Warenterminoptionsgeschäfte Wechselgeschäfte Wechselkursgeschäfte
Wertpapiergeschäfte Zertifikate Zinsdifferenzgeschäfte

Anwaltlicher Expertenrechtsbeistand bei Falschberatung

Anlageberater und Anlagevermittler müssen umfassend aufklären! Der Bundesgerichtshof betont in ständiger Rechtsprechung die Beraterpflicht zu anlegergerechter und objektgerechter Aufklärung sowohl von Verbrauchern als auch von unternehmerischen und institutionellen Geldanlegern. Hierzu gehört vor allem die rechtzeitige, richtige, verständliche und sorgfältige Aufklärung über die Eigenschaften und Risiken des Kapitalanlageproduktes. Exemplarisch zitiert sei hier aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 19.11.2009 zum Aktenzeichen III ZR 169/08, in welcher das oberste deutsche Zivilgericht erneut die Grundlagen einer rechtmäßigen Anlageberatung dargelegt. Eine „anlegergerechte“ Beratung wird so definiert, dass „der Kunde aufgrund seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie seiner Kenntnisse und Erfahrungen in der Lage sein muss, die Folgen einer Anlageentscheidung richtig einzuschätzen und tragen zu können. Das Kreditinstitut muss sich darüber informieren, ob der Kunde eine sichere oder eine spekulative Geldanlage wünscht, ob sein angelegtes Vermögen zum Beispiel der Alterssicherung, dem Unterhalt oder anderen Zwecken dienen soll“, vergleiche BGH WM 93, 1455 ff, ferner BGH, Urteil zum Aktenzeichen II ZR 133/95. Eine „objektgerechte“ Beratung setzt voraus, dass die Bank oder das Finanzdienstleistungsunternehmen den Kunden über diejenigen Eigenschaften und Risiken des Anlageobjektes zu informieren hat, die für die konkrete Anlageentscheidung eine Bedeutung haben können. Die Rechtsprechung (a.a.O.) unterscheidet dabei zwischen allgemeinen Risiken wie zum Beispiel der Konjunkturlage und der Entwicklung des Börsenmarktes und so genannten speziellen Risiken, die sich direkt auf das Anlageobjekt beziehen, beispielsweise das Kurs-, Währungs- und Zinsrisiko sowie die beeinflussenden Faktoren dazu. Wie der Bundesgerichtshof in seinem Urteil zum Aktenzeichen II ZR 12/93 klargestellt hat, muss die Bank und muss das Finanzdienstleistungsunternehmen sämtliche zugänglichen Auskunftsquellen bei der Anlageberatung auswerten und den Kunden auf mögliche Gefahren hinweisen. Dabei ist die Bank oder ist das Finanzdienstleistungsunternehmen verpflichtet, den Kunden über alle erforderlichen Umstände umfassend, richtig, sorgfältig, verständlich und vollständig aufzuklären.

Haben Sie Fragen zum Thema Anlageberaterhaftung oder Anlagevermittlerhaftung? Rufen Sie unsere Fachanwaltskanzlei mit Standorten in München und Berlin an unter der Telefonnummer 089/45 21 33 88, vereinbaren Sie über unser Kontaktformular einen Termin für eine Erstberatung oder senden Sie eine Nachricht mit Ihren Fragen an kanzlei@gaebhard.de oder gleich direkt über das nachstehende Kontaktformular:

    Kenntnisnahme: Datenverarbeitung erfolgt gemäß DSGVO, siehe

    Plausibilitätsprüfung des Kapitalanlageproduktes

    In besonderem Maße ist in der Praxis meist festzustellen, dass Finanzdienstleister vor der Vermittlung und Beratung zu einem Kapitalanlageprodukt nicht die wirtschaftliche Plausibilität der Kapitalanlage überprüft haben, obgleich sie dazu verpflichtet sind. Wie der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 5.3.2009 zum Aktenzeichen III ZR 17/08 ausführt, sind ein Anlageberater und ein Anlagevermittler zu folgendem verpflichtet, was die Konzeption und die schriftlichen Unterlagen eines zu vermittelnden Produktes betrifft: „Als Anlagevermittler schuldete der Beklagte dem Kläger nach Maßgabe der in der Senatsrechtsprechung entwickelten Grundsätze eine richtige und vollständige Information über diejenigen tatsächlichen Umstände, die für den Anlageentschluss des Interessenten von besonderer Bedeutung waren (z.B.: BGHZ 158, 110, 116; Urteil vom 12. Juli 2007 – III ZR 145/06 – NJW-RR 2007, 1692 Rn. 8 jew. m.w.N.). Der Anlagevermittler muss das Anlagekonzept, bezüglich dessen er Auskunft erteilt, wenigstens auf Plausibilität, insbesondere wirtschaftliche Tragfähigkeit hin überprüfen. Ansonsten kann er keine sachgerechten Auskünfte erteilen (z.B.: Senatsurteile vom 12. Mai 2005 – III ZR 413/04 – WM 2005, 1219, 1220 und vom 13. Januar 2000 – III ZR 62/99 – WM 2000, 426, 427; Senatsbeschluss vom 21. Mai 2008 – III ZR 230/07 – juris Rn. 5). Unterlässt er diese Prüfung, muss der Anlagevermittler den Interessenten hierauf hinweisen (z.B.: Senatsurteile vom 12. Mai 2005 und vom 13. Januar 2000 jew. aaO).(…) Vertreibt der Vermittler, wie hier, die Anlage anhand eines Prospekts, muss er aber, um seiner Auskunftspflicht nachzukommen, im Rahmen der geschuldeten Plausibilitätsprüfung den Prospekt jedenfalls darauf überprüfen, ob er ein in sich schlüssiges Gesamtbild über das Beteiligungsobjekt gibt und ob die darin enthaltenen Informationen, soweit er das mit zumutbarem Aufwand zu überprüfen in der Lage ist, sachlich vollständig und richtig sind (Senatsurteile BGHZ aaO und vom 22. März 2007 – III ZR 218/06 – NJW-RR 2007, 925 Rn. 4; Senatsbeschluss vom 21. Mai 2008 aaO). Ist die Plausibilitätsprüfung des Prospekts unterblieben, hat der Anlagevermittler den Interessenten hierauf ebenfalls hinzuweisen (vgl. Senatsurteile vom 12. Juli 2007 aaO, S. 1693 Rn. 14 und vom 12. Mai 2005; Senatsbeschluss vom 21. Mai 2008 jew. aaO). (…) Die Plausibilitätsprüfung kann auch in gewissem Umfang Ermittlungspflichten einschließen, wenn es um Umstände geht, die nach der vorauszusetzenden Kenntnis des Anlagevermittlers Zweifel an der inneren Schlüssigkeit einer im Prospekt mitgeteilten Tatsache zu begründen vermögen.“ Gleiches schreibt das oberste deutsche Zivilgericht auch in seinem Urteil vom 13.1.2000 zum Aktenzeichen III ZR 62/99. Wichtig: Bereits das Unterlassen der Aufklärung, dass keine Plausibilitätsprüfung stattgefunden hat, stellt ein schuldhaftes und kausales Informationsverschulden dar, das zu vollem Schadensersatz führt, vergleiche die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Urteil vom 12.2.2004 zum Aktenzeichen III ZR 359/02, im Urteil vom 22.3.2007 zum Aktenzeichen III ZR 218/06 und im Urteil vom 5.3.2009 zum Aktenzeichen III ZR 17/08. Gerne prüfen wir Ihre Ansprüche und beraten Sie zu Ihren rechtlichen Möglichkeiten!

    Fachanwalt für Schäden aus einer Vermögensverwaltung

    Einbezogen beim Kapitalmarktrecht, auf das unsere Fachanwaltskanzlei mit Standorten in Berlin und München seit der Kanzleigründung 1990 spezialisiert ist, ist in besonderem Maße das Thema der Vermögensverwaltung. Bei der Vermögensverwaltung gibt der Kunde dem Vermögensverwalter eine umfassende Handlungsvollmacht für den Handel mit Wertpapieren und den Kauf und Verkauf von Unternehmensanleihen. Deswegen kommt der Festlegung der Ziele und der Risikobereitschaft des Anlegers beim Beginn der Vermögensverwaltung größte Bedeutung zu ebenso wie der laufenden Kontrolle der getätigten Käufe und Verkäufe, auch um festzustellen, ob nicht Churning als kundenschädigende Spesenreiterei vom Vermögensverwalter mit einem Übermaß an Transaktionen in einem engen Zeitraum betrieben wird. Hält sich der Vermögensverwalter nicht an die vertraglich im Rahmen der Vermögensverwaltung vereinbarten Vorgaben und erleidet der Kunde einen Verlust, ist ihm der Vermögensverwalter zum Schadensersatz verpflichtet. Gleiches gilt, wenn der Vermögensverwalter pflichtwidrigerweise von sich selbst oder seinen Konzerngesellschaften emittierte Eigenprodukte in die Kundendepots einbucht, ohne die Kunden über seinen immensen Interessenkonflikt zu informieren. Unsere Fachanwaltskanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht hat in diesem Bereich zahlreiche erfolgreiche Prozesse gegen Vermögensverwalter geführt. Am besten vereinbaren Sie in unserer Kanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht unter der Telefonnummer 089/45 21 33 88 oder über unser Kontaktformular einen Termin für eine Erstberatung oder Sie senden uns für eine erste Einschätzung eine E-Mail mit Ihren Fragen an kanzlei@gaebhard.de.

    Beratung und Unterstützung bei Goldgeschäften

    Viele Mandanten und Mandantinnen wenden sich an uns, weil sie auf Anraten ihres Finanzberaters oder Finanzvermittlers Goldgeschäfte getätigt haben und nicht wissen, ob sie überhaupt real Gold erworben haben oder nur wertlose Zertifikate in ihren Händen halten. Selbst wenn physisches Gold verkauft worden ist und nicht nur vergoldetes Billigmetall oder sogar – was auch immer wieder festzustellen ist – ein Luftgeschäft angeboten und gezeichnet wurde, stellen sich die Fragen, ob die Kunden einen weit überhöhten Preis bezahlt haben, ob die vom Kunden mittels Goldbarrennummer und Zertifikates angeblich in identifizierbare Weise erworbenen Goldbarren zuordnungsfähig in den Besitz und das Eigentum des Kunden übergegangen sind und wo sich das Edelmetall real befindet, da die Anbieter solcher Geschäfte oft die Aufbewahrung in Tresoren – an unbekannten Aufenthaltsorten – zum Bestandteil des Geschäfts machen. Verbreitet sind auch angebliche Rückkaufangebote der Anbieter nach einer bestimmten Zeit zum dann aktuellen Marktpreis, wobei der Kunde dann eine Wahl haben soll, ob er sich den Gegenwert in dem Erwerb neuer Goldbarren oder in Geld auszahlen lässt. Vielfach werden auch angebliche Bonus-Zahlungen als Lockmittel verwendet. Gerne bringen wir Klarheit in Ihre Situation als Anleger oder Anlegerin und prüfen die Sach- und Rechtslage, klären ab, ob Sie überhaupt real werthaltiges Gold erworben haben, und beraten Sie ausführlich, wobei auch Gold- und Edelmetallsachverständige im Einzelfall hinzugezogen werden können. Gerät ein unseriöser Anbieter solcher Geschäfte dann in die Insolvenz, machen wir für Sie als Eigentümer gegenüber dem Insolvenzverwalter die Aussonderung Ihrer Goldbarren geltend bzw. melden wir bei nicht vorhandenen, nicht identifizierbaren oder nicht rechtswirksam übereigneten Goldbarren die Ansprüche für Sie beim Insolvenzverwalter an und gehen gegen die verantwortlichen Anbieter und Betreiber solcher Geschäfte sowie die Finanzberater und Finanzvermittler, die einen solchen dubiosen Anbieter ohne gründliche Überprüfung des Angebotes vorgeschlagen haben, vor. Rufen Sie uns gerne an, wenn Sie Goldgeschäfte getätigt haben und Ihr Geld zurückholen wollen oder senden Sie eine E-Mail mit Ihren Fragen an kanzlei@gaebhard.de

    Fachanwalt holt Ihr Geld zurück bei Unternehmensbeteiligungen

    Haben Sie sich als Kapitalanlegerin oder als Kapitalanleger an einem mittelständischen Unternehmen oder einem Start-Up-Unternehmen beteiligt? Unternehmensbeteiligungen gibt es in unzähligen Erscheinungsformen, u.a. in der Form von Anleihen, Kommanditbeteiligungen, stillen Gesellschaftsbeteiligungen, atypisch stillen Gesellschaftsbeteiligungen, Genussrechten, partiarischen Darlehen u.v.m. Unsere Kanzlei ist seit über 25 Jahren spezialisiert auf die Rückholung von Anlegergeldern, wenn Sie sich finanztechnisch umentscheiden oder wenn das Unternehmen, an dem Sie sich beteiligt haben, in die Schieflage gerät. Wir prüfen für Sie, ob das Finanzgeschäft rückgängig gemacht werden kann, vertreten Sie gegen einen Insolvenzverwalter, wenn dieser Sie zu unberechtigten Nachzahlungen in die Pflichteinlage oder zu Nachschüssen ohne Rechtsgrundlage im Gesellschaftsvertrag auffordert oder Kommanditisten beispielsweise nach § 172 Absatz 4 HGB verklagt, an die Kommanditgesellschaft erhaltene Ausschüttungen zurückzuzahlen. Wir prüfen basierend auf unserer profunden Anlegervertretungsexpertise seit 1990, gegen welche Geschäftsführer, Gründungsgesellschafter, Treuhänder, Prospekthafter, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und sonstige Verantwortliche wir Schadensersatzansprüche für Sie durchsetzen können. Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine Mail an kanzlei@gaebhard.de, gerne helfen wir Ihnen bei der Durchsetzung Ihrer Rechte!

    Anwaltliche Hilfe bei Schrottimmobilien

    Wurde Ihnen eine sittenwidrig überteuerte Schrottimmobilie mit unzutreffenden Versprechungen zum Verkehrswert mit der Bankfinanzierung im Paket aufgedrängt? Mit der Unterstützung von Immobiliensachverständigen lassen wir den Verkehrswert von Immobilien zum Zeitpunkt des Verkaufs feststellen und führen bundesweit engagiert außergerichtliche Verhandlungen und bei Nichteinigung Prozesse für Kapitalanleger bezüglich Schrottimmobilien gegen Bauträger, Banken, Verkäufer, Treuhänder, Prospekthafter, Finanzberater, Vermittler und sonstige Verantwortliche.

    Fachanwalt für Schadensersatz bei Genussrechten

    Seit vielen Jahren melden sich immer wieder Mandantinnen und Mandanten, welche Genussrechte erworben haben und dabei nicht über die hohen Risiken dieser Kapitalanlageform aufgeklärt worden sind, weder vom emittierenden Unternehmen noch vom Berater. Von Genussrechten spricht man, wenn ein Unternehmen Kapitalanlegern die Möglichkeit anbietet, gegen die Zahlung eines Geldbetrags im Rahmen eines Genussrechtserwerbs am Gewinn und Verlust des Unternehmens teilzuhaben, ohne Gesellschafter zu werden und ohne gesellschafterliche Mitbestimmungs-, Einflussnahme-, Verwaltungs-, Informations- oder Kontrollrechte zu haben. Für Unternehmer ist diese Form der Generierung von Kapital sehr angenehm, da sie ihre volle Handlungsfreiheit behalten, für die Erwerber von Genussrechten ist es jedoch wichtig, im Vorfeld ihrer Investitionsentscheidung, die quasi wie eine Darlehensvergabe funktioniert, zu erfahren, dass die Rückzahlung des von ihnen investierten Geldbetrags und der Erhalt in Aussicht gestellter Ausschüttungen davon abhängt, was die Fakten beim konkreten Unternehmen sind und wie sich die Geschäfte des Unternehmens entwickeln werden, das die Genussrechte ausgibt. Wie der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 27. Oktober 2005 unter dem Aktenzeichen III ZR 71/05 ausgeführt hat, sind die Anforderung an die Beratung, die Banken, Sparkassen und Finanzdienstleister beim Vertrieb von Genussrechten zu leisten haben, sehr hoch: „Ein solcher, für den Anleger erklärungsbedürftiger Umstand kann hierdarin gesehen werden, dass das von der Beklagten empfohlene Genussrecht an Gewinn und Verlust der S. teilhatte, der Wert des Genussrechts mithin von dem Unternehmensergebnis abhing. Sofern die S. Verlust machte, etwa weil der Kurs der von ihr erworbenen Aktienbeteiligungen verfiel, konnte das nämlich dazu führen, dass der Genussrechtsinhaber eine Minderung oder den gänzlichen Ausfall der Ausschüttungen und des (nach Kündigung des Genussrechts fälligen) Rückzahlungsanspruchs hinzunehmen hatte (vgl. § 3 und § 5 Nr. 3 der Genussrechtsbedingungen). Einen so wichtigen Umstand durfte die Beklagte aber nicht im Prospekt ‚verstecken‘. Sie musste ihn – wovon nach den bisherigen Feststellungen nicht ausgegangen werden kann – ausdrücklich offen legen (vgl. Machunsky KaRS 1990, 754, 757; Vortmann, Aufklärungs- und Beratungspflichten der Banken 7. Aufl. 2002 Rn. 382), zumal es – das Verlustrisiko verschleiernd – in dem Prospekt hieß ‚Keine Kursschwankungen‘.“ Haben Sie eine Frage zu Genussrechten? Benötigen Sie professionellen anwaltlichen Beistand für die Rückholung Ihres Kapitals und die Realisierung Ihrer Renditeansprüche? Wir freuen uns über Ihre Nachricht!

    Gesellschafterschutz vor Nachschüssen und Haftung

    Sind Sie Gesellschafter einer Gesellschaft des Bürgerlichen Rechts und werden Sie von der Finanzierungsbank, dem Fondsgeschäftsbesorger, Fondsgläubigern oder dem Liquidator der Gesellschaft in Anspruch genommen? Sollen Sie als Kommanditist erhaltene Ausschüttungen an den Insolvenzverwalter der Kommanditgesellschaft, an der Sie sich beteiligt haben, zurückerstatten? Wir beraten Gesellschafter zu ihren Rechten und Pflichten bezüglich Forderungen gegen sie gerichtet auf Nachschüsse, auf die Rückerstattung angeblicher Ausschüttungen, auf Liquidationsfehlbeträge und bezogen auf die quotale Haftung für Fondsdarlehen.

    Kontaktieren Sie uns bei Fragen zum Kapitalmarktrecht!

    Haben Sie Fragen zum Thema „Lehman-Zertifikate“, Bonus-Zertifikate, Faktor-Zertifikate, Open-End-Zertifikate, Unlimited-Zertifikate oder einer anderen Kapitalanlageart und möchten von einem Anwalt wissen, ob Sie Ihr verlorenes Geld vom Finanzberater erstattet verlangen können und ob eine Klage Erfolg hätte? Sie fragen sich, ob Sie als Opfer von Betrug einen Anspruch haben, so gestellt zu werden, als ob Sie den Kapitalanlagevertrag nicht abgeschlossen hätten? Oder wollen Sie wissen, ob Sie einen Anspruch auf Vertragserfüllung bezüglich schriftlich garantierter Renditen haben? Am besten vereinbaren Sie in unserer Kanzlei unter der Telefonnummer 089/45 21 33 88 oder über unser Kontaktformular einen Termin für eine telefonische oder persönliche Erstberatung in München oder Berlin oder Sie senden uns für eine erste Einschätzung eine E-Mail mit Ihren Fragen an kanzlei@gaebhard.de oder gleich direkt über das nachstehende Kontaktformular:

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      Dr. Babette Gäbhard

      Sehr gut.
      Bundesweit in Deutschland
      erfolgreiche Rechtsberatung
      und kompetente Prozessführung
      Bewertungen
      Durchschnittsbewertung unserer Mandanten im Internet: 5 von 5 Sternen: Sehr gut.

      „Kompetente Beratung. Schnelles Handeln. Stets aktuell informiert. Bin mit dem abgeschlossenen Verfahren bestens zufrieden. Unbedingte Weiterempfehlung!“

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