Kanzlei DR. GÄBHARD : München · Berlin · Deutschland Kanzleigründung 1990 · Über 25 Jahre Beratungskompetenz und Prozesserfahrung

Anwalt für Freiberufler und das Recht der freien Berufe

Unsere Anwaltstätigkeit im Freiberuflerrecht der Anwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Patentanwälte, Übersetzer, Ingenieure, Sachverständigen, Ärzte, Tierärzte, Wissenschaftler etc. hat eine lange Tradition. Wir erstellen oder optimieren Ihren Partnerschaftsvertrag oder Gesellschaftsvertrag oder Praxisgemeinschaftsvertrag oder Bürogemeinschaftsvertrag und beraten Sie zu allen Berufsvorschriften, helfen Ihnen beim Gesellschafterstreit, beim Aushandeln einer Abfindung u.v.m. Das Recht der freien Berufe hat die Kanzleiinhaberin Frau Dr. Gäbhard immer schon sehr fasziniert. Selbst aus einer Familie mit mehreren Generationen Anwälten waren die Besonderheiten dieser Form der Dienstleistungserbringung für Auftraggeber auf höchsten juristischen Niveau immer schon eine Berufung und eine spannende und kreative Herausforderung!

Anwalt berät Freiberufler zur Wahl der richtigen Rechtsform

In unserer Fachanwaltskanzlei für Handels- und Gesellschaftsrecht zeigen wir Ihnen als Freiberufler die Vor- und Nachteile einer Einzelkanzlei oder Einzelpraxis oder eines Einzelbüros im Vergleich zur Berufsausübung in einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts oder Sozietät auf, in einer Partnergesellschaft PartG, einer Partnergesellschaft mit beschränkter Berufshaftung PartGmbB bzw. Partnerschaft mbB, in einer ärztlichen Berufsausübungsgemeinschaft oder einer ärztlichen Gemeinschaftspraxis. Wir gestalten für Sie einen maßgeschneiderten Gesellschaftsvertrag mit allen für Sie und Ihre Mitpartner wichtigen Regelungen wie Gesellschaftskapital, Geschäftsanteile, Beteiligung am Gewinn und Verlust, Arbeitszeit und Urlaubs- und Krankheitsregelungen, Kündigungsregelungen, Ausschließungsregelungen etc. und beraten Sie vor allem auch zur wichtigen Frage, wie man vorausschauend die wirtschaftlichen Folgen eines Ausscheidens eines Berufsträgers aus der Freiberuflergemeinschaft so regeln kann, dass die Regelungen den allseitigen Vorstellungen entsprechen und auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes wertmäßig rechtswirksam sind. Auch für Verkauf, Verschenkung, Vererbung und weitere besondere Vorfälle werden Rechtsbestimmungen gestaltet, die ebenso praxisnah wie überzeugend und rechtssicher sind. Gerne beraten wir Sie und beantworten alle Ihre Fragen! Am besten vereinbaren Sie in unserer Kanzlei unter der Telefonnummer 089/45 21 33 88 oder über unser Kontaktformular einen Termin für eine telefonische oder persönliche Erstberatung in München oder Berlin oder Sie senden uns für eine erste Einschätzung eine E-Mail mit Ihren Fragen an kanzlei@gaebhard.de oder gleich direkt über das nachstehende Kontaktformular:

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    Anwalt gegen Anwalt – Freiberufler gegen Freiberufler: Geltendmachung Ihrer Rechte im Berufsverbund

    Wir helfen Ihnen als Anwalt oder als Anwältin gegen Ihre Anwaltspartner! Im Bereich der berufsgemeinschaftlichen Verbundenheit von Rechtsanwälten in der Rechtsform einer Gesellschaft des Bürgerlichen Rechts, einer Sozietät, einer Partnergesellschaft, einer Partnergesellschaft mit beschränkter Berufshaftung PartGmbB, einer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH oder einer Rechtsanwaltsaktiengesellschaft treten vielfach Probleme auf. Einzelne Anwälte werden benachteiligt, z.B. indem sie nicht an den der Gemeinschaft der Gesellschafter gehörenden Mandaten beteiligt werden und somit nicht die gleiche Umsatzerzielungsmöglichkeit haben wie ihre Mitgesellschafter. Vielfach sind schwere Verstöße der Gesellschaft und der Mitgesellschafter gegen die gesellschaftsrechtliche Fürsorge- und Treuepflicht festzustellen, dies z.B. auch bei Gesellschafterbeschlüssen, bei denen berechtigte Minderheiteninteressen übergangen werden, auf finanzielle Probleme von Gesellschaftern keine Rücksichten genommen werden, Gewinnbeteiligungen ohne Rechtsgrundlage gekürzt werden, die Mitarbeit an Großmandaten verweigert wird, Gesellschaftsanteile ohne Rechtsgrundlage eingezogen werden oder Abfindungszahlungen unberechtigt gekürzt oder durch rechtswidrige Aufrechnungen verweigert werden. Diese Tätigkeiten erbringen wir auch für alle anderen Freiberufler. Wenn Sie durch solche Probleme und Sorgen belastet sind, zögern Sie nicht, sondern sprechen Sie uns an, wir beraten Sie und finden die richtige Lösung!

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    Rechtliche Unterstützung rund um das Thema „Ausscheiden aus dem Freiberuflerverbund“

    Wenn Sie überlegen, von sich aus früher als ursprünglich geplant oder zum vertraglich vorgesehenen Zeitpunkt die Zugehörigkeit zu Ihrer Berufsausübungsgesellschaft zu beenden, sprechen Sie uns gerne an! Wir erläutern Ihnen, welche Beendigungsmöglichkeiten es gibt, was jeweils die Voraussetzungen und die Zeiträume sind, ob eine außerordentliche oder ordentliche Kündigung in Betracht kommt, ob das Verhandeln einer Aufhebungsvereinbarung zum Ausscheiden sinnvoll ist und was dabei alles geregelt werden könnte und vor allem, ob Sie Ihre Mandanten, Kunden oder Auftraggeber mitnehmen dürfen.

    Möchten Sie in der Berufsausübungsgesellschaft bleiben und werden Sie gemobbt und wollen verhindern, dass Sie aus der Berufsausübungsgesellschaft von dem übrigen Berufsträgern durch einen Ausschlussbeschluss ausgeschlossen werden, aus welchem Grund auch immer, geben Sie gerne Bescheid und wir beraten Sie zu Ihren rechtlichen Möglichkeiten in Ihrem konkreten und individuellen Einzelfall. Geht es um die Berechnung der Höhe einer Abfindung oder eines Auseinandersetzungsguthabens und um die Fälligkeiten für die Auszahlungsteilbeträge oder die Fälligkeit einer Einmalzahlung, informieren wir Sie über die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, und prüfen, ob die diesbezüglichen Klauseln in Ihrem Gesellschaftsvertrag rechtswirksam oder nichtig sind und wir beraten Sie zu den rechtlichen und wirtschaftlichen Konsequenzen.

    Soweit Sie einerseits und die übrigen Berufsträger andererseits unterschiedliche Auffassungen zur Sach- und Rechtslage haben, vertreten wir engagiert Ihre Interessen! Sie erhalten von uns auch alle wichtigen Informationen zu Begleitthemen während der Phase des Ausscheidens wie zur Frage, ab wann und unter Beachtung welcher Regeln Sie unter welchem Namen eine neue berufliche Tätigkeit starten können, ohne gegen Wettbewerbsverbote oder die gesellschafterliche Treue- und Fürsorgepflicht zur bisherigen Gesellschaft zu verstoßen. Wenn Ihr Name in der Bezeichnung der bisherigen Berufsausübungsgemeinschaft enthalten war und Sie im Gesellschaftsvertrag zugestimmt hatten, dass Ihr Name auch nach einem Ausscheiden von Ihnen in der Bezeichnung der Berufsausübungsgemeinschaft bleiben wird, was z.B. bei einer Partnerschaft so geregelt sein kann, beraten wir Sie, welche Möglichkeiten es gibt, dass Sie doch Ihren Namen mitnehmen können, wenn Sie das möchten, und welche sonstigen Kommerzialisierungsmöglichkeiten und Verhandlungsspielräume Sie beim Ausscheiden zur alten Beteiligung haben.

    Sie bekommen mit unserer Hilfe auch Schadensersatz, wenn Sie jahrelang zuvor zu Unrecht in Ihrer Berufsausübungsgemeinschaft benachteiligt wurden! Wir machen alle Ihre Ansprüche als Berufsträger zu Ihrem Vorteil geltend! Sofern eine konstruktive einvernehmliche Fortsetzung der Zusammenarbeit der Berufsträger in einer Kanzlei, einer Praxisgemeinschaft oder einem Büro zunehmend unmöglich erscheint, erarbeiten wir detaillierte Ausstiegsgestaltungen und entwerfen in Zusammenarbeit mit ebenfalls auf dieses Rechtsgebiet spezialisierten Steuerkanzleien professionelle Abwicklungs- und Aufhebungsvereinbarungen. Wir gestalten für Sie als Anwalt, Patentanwalt, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder anderer Berufsträger auch kompetent die vertraglichen Regelungen für den Neueintritt in eine neue Berufsträgergemeinschaft.

    Wenden Sie sich im Berufsrecht vertrauensvoll an uns!

    Brauchen Sie als Anwalt oder als Anwältin Beratung im Kanzleirecht und im Anwaltsrecht, im Patentanwaltsrecht, im Steuerberaterrecht, im Wirtschaftsprüferrecht, im Ärzterecht, im Architektenrecht oder in Ihrem sonstigen Berufsrecht? Fühlen Sie sich in Ihrer Berufsausübungsgemeinschaft benachteiligt? Benötigen Sie anwaltliche Unterstützung bei der Geltendmachung Ihrer Rechte im Kreise Ihrer anwaltlichen Partner und Kollegen? Wir freuen uns, wenn wir Ihnen helfen dürfen! Am besten vereinbaren Sie in unserer Kanzlei unter der Telefonnummer 089/45 21 33 88 oder über unser Kontaktformular einen Termin für eine telefonische oder persönliche Erstberatung in München oder Berlin oder Sie senden uns für eine erste Einschätzung eine E-Mail mit Ihren Fragen an kanzlei@gaebhard.de oder gleich direkt über das nachstehende Kontaktformular:

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      Dr. Babette Gäbhard

      Sehr gut.
      Bundesweit in Deutschland
      erfolgreiche Rechtsberatung
      und kompetente Prozessführung
      Bewertungen
      Durchschnittsbewertung unserer Mandanten im Internet: 5 von 5 Sternen: Sehr gut.

      „Kompetente Beratung. Schnelles Handeln. Stets aktuell informiert. Bin mit dem abgeschlossenen Verfahren bestens zufrieden. Unbedingte Weiterempfehlung!“

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        Fachanwaltskanzlei für Unternehmer und Kapitalanleger

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